Ein Arbeitgeber darf kein generelles Betretungsverbot für Beschäftigte aussprechen, die aus einem Risikogebiet zurückkehren. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests muss der Arbeitnehmer nicht in Quarantäne – und darf arbeiten, so das Bundesarbeitsgericht.
Foto: Frank Rumpenhorst
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27. Januar 202327. 1. 2023
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug mit der ihm angebotenen Arbeitsleistung, wenn er einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zukehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt, obwohl dieser einen aktuellen negativen PCR-Test sowie ein ärztliches Attest über Symptomfreiheit vorgelegt hat. Entsprach er damit den Vorgaben einer Verordnung, so unterlag er nicht der Quarantäne. Der Arbeitgeber schuldet dann grundsätzlich auch ohne Arbeitsleistung die Fortzahlung der Vergütung.
Zu den Gesundheitsschutzpflichten des Arbeitgebers nach Paragraf 618 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gehört es auch, die Arbeitnehmer davor zu schützen, dass sie durch Ansteckungen anderer Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Der Arbeitgeber hat – soweit dies erforderlich und zumutbar ist – das Ansteckungsrisiko auch für andere Arbeitnehmer bei der Arbeit möglichst gering zu halten.
Bei den Anordnungen, die der Arbeitgeber zur Umsetzung der ihn treffenden Schutzpflichten zu erteilen hat, handelt es sich um Weisungen, welche die Ordnung und dass Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Soweit in öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzanforderungen keine klar definierten Maßnahmen zwingend vorgegeben sind, hat die Umsetzung der Schutzpflichten unter Beachtung billigen Ermessens zu erfolgen. Eine Bestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn zur Erreichung des Schutzziels mildere Mittel zur Verfügung stehen, als ein Betretungsverbot mit zeitgleichem Verlust des Vergütungsanspruchs.
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