Arbeit auf AbrufOhne Vertrag gelten 20 Stunden als vereinbart
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, ohne die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen, gilt nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine abweichende Auslegung kommt laut BAG nur in Ausnahmefällen in Betracht.