Sachgrundlose Befristung
Vorbeschäftigungsverbot bei Befristung von Arbeitsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine ständige Rechtsprechung zur Reichweite des Vorbeschäftigungsverbotes unter Beachtung einer hierzu ergangenen bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

21. Oktober 202221. 10. 2022


Nach Paragraf 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Unzulässig ist aber eine Befristung ohne Sachgrund, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
 

Es kommt auf den Einzelfall an

Diese Einschränkung der Befristungsmöglichkeiten gilt nach der Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Eine Vorbeschäftigung von höchstens drei Monaten kann noch als sehr kurz angesehen werden.

Es kommt aber stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen ist auch, ob mehrere Vorbeschäftigungen vorlagen und ob diese schon sehr lange zurücklagen. Unberücksichtigt bleiben Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung ist nämlich auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Vertragsarbeitgeber beschränkt.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 15. Dezember 2021 – 7 AZR 530/20.

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