Ratgeber Arbeitsrecht
Muss ich bei Sturmwarnung zur Arbeit fahren?

Umstürzende Bäume, geflutete Straßen: Unwetter können den Arbeitsweg gefährlich machen. Ist eine Sturmwarnung also ein berechtigter Grund, um zu Hause zu bleiben? Wir klären auf.

18. Februar 202218. 2. 2022


Es ist wieder soweit: Mit den ersten Stürmen kommen Starkwind, Sturzregen und deren Folgen für den Auto-, den Flug- und den Bahnverkehr. Für Millionen Beschäftigte bedeutet das: Der Weg zur Arbeit könnte unangenehm werden, vielleicht sogar gefährlich.

Wäre es also nicht besser, bei Unwetterwarnung vorsorglich zuhause zu bleiben?

Im Arbeitsrecht ist die Frage geregelt: Grundsätzlich sind Beschäftigte selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur Arbeit kommen. Auch an stürmischen Tagen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko.

Eine akute Unwetterwarnung kann aber den Arbeitsweg für die davon konkret betroffenen Beschäftigten unzumutbar machen und stellt dann eine „begründete Arbeitsverhinderung“ dar. Beschäftigte dürfen dann zuhause bleiben und müssen sich nicht auf den Weg zum Arbeitsplatz machen.


Der Haken daran

Wer wegen Sturmwarnung nicht bei der Arbeit erscheint, erhält für diese Fehlzeit kein Geld. Einen Anspruch auf Entgeltzahlung gibt es nur, wenn der Grund für das Fernbleiben in der Person eines Beschäftigten selbst liegt. Ein solcher „subjektiver“ Grund ist zum Beispiel Krankheit. Ein Unwetter ist aber ein sogenanntes „objektives“ Leistungshindernis, das eine Vielzahl von Arbeitnehmern in einer Region betrifft. Dafür kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung nicht in die Verantwortung genommen werden.

Ausnahme: Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.

Anders sieht es auch dann aus, wenn der Betrieb wegen eines Naturereignisses (Unwetter, Überschwemmung etc.) lahm liegt und keine Arbeit möglich ist. Dieses Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Entgelt muss dann trotzdem gezahlt werden.

Wer wegen eines Unwetters zu spät zu Arbeit kommt, darf zwar deswegen nicht abgemahnt werden. Beschäftigte sollten sich aber wenn möglich bei der Arbeit melden und die Verspätung mitteilen.

Ratgeber

Neu auf igmetall.de

Newsletter bestellen