Ratgeber Betriebsfeier
Sommer, Sonne, Grillparty

Betriebsfeiern sind gut fürs Arbeitsklima und die Motivation der Beschäftigten. Jedenfalls meistens. Doch ein betriebliches Sommerfest kann schnell zu einem Slalom um Fettnäpfchen werden. Wir geben Tipps, wie man ein Sommerfest unbeschadet übersteht.

10. Mai 202210. 5. 2022


Die einen freuen sich schon seit der letzten Feier darauf, einmal wieder mit allen Kolleginnen und Kollegen und den Vorgesetzten zu feiern, andere würden gerne der Feier fernbleiben. Aber einfach nicht hingehen – ist das ratsam? Klar ist: Niemand kann zur Teilnahme gezwungen werden. Wer nicht möchte, muss auch nicht teilnehmen. Fällt die Feier jedoch – wenn auch nur teilweise – in die reguläre Arbeitszeit, muss bei Nichtteilnahme unter Umständen gearbeitet werden. Ist aufgrund der Abwesenheit von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten die Erbringungen der Arbeitsleistung nicht möglich und kann für den Zeitraum der Feier keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf man – wenn der Vorgesetzte zustimmt – nach Hause gehen oder zu Hause bleiben. Aber: Der Arbeitgeber darf bei Nichtteilnahme keinen Zwangsurlaub anordnen.


Grenzen achten

Betriebsfeste sind der ideale Nährboden für Flirts. Es gibt keine verlässlichen Zahlen, wie viele Ehen bei einer Betriebsfeier geknüpft wurden. Aber es darf angenommen werden, dass es weniger sind als Knutschereien und One-Night-Stands, die man im Nachhinein bereut. Daher lieber auf Zärtlichkeiten unter Alkoholeinfluss verzichten.

Neben dem gegenseitigen und einvernehmlichen Interesse gibt es natürlich auch die andere Seite: Wird eine Kollegin oder ein Kollege zu anhänglich oder gar übergriffig, müssen deutliche Grenzen aufgezeigt und je nach Schwere auch Konsequenzen folgen. Hier kann die Verantwortung aktiv zu werden nicht nur bei der betroffenen Person liegen – häufig bedarf es Personen des Vertrauens, die an dieser Stelle unterstützen. In vielen Betrieben gibt es eine Betriebsvereinbarung zu partnerschaftlichem Verhalten, auf die sich in solchen Situationen berufen werden kann. Im Idealfall gibt es auch eine betriebliche Beschwerdestelle, an die man sich wenden kann. Fragt gerne bei Eurem Betriebsrat nach, ob es bei Euch solch eine Anlaufstelle gibt. Jeder Betrieb ist laut Gesetz dazu verpflichtet eine Beschwerdestelle einzurichten, in der dieser Beschwerden in Empfang nimmt, umfassend prüft und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleitet.


Vorgesetzte duzen

Immer wieder kommt es vor, dass Führungskräfte im alkoholisierten Zustand Zugeständnisse machen, Langersehntes versprechen oder aus heiterem Himmel das „Du“ anbieten. Niemand sollte seinen Chef bloßstellen, indem er ihn am nächsten Tag darauf anspricht. Das heißt: Wenn vor der Sommerfeier gesiezt wurde, wird auch am nächsten Tag gesiezt. Erst wenn der oder die Vorgesetzte dann erneut das „Du“ anbietet, gilt es. Dann hilft die Ausrede: „Entschuldige bitte, ich habe mich noch nicht daran gewöhnt.“


Die Sache mit dem Alkohol

Mit einem Schwips kommt so mancher Mitarbeiter auf komische Ideen. Auch wenn der Chef Wein oder andere alkoholische Getränke spendiert, sollte man nicht vergessen: Auf einem Firmenfest befindet man sich in seinem normalen Arbeitsumfeld. Übermäßiger Alkoholkonsum schadet da nur. Wer nach ein paar Gläsern zuviel auf dem Tisch tanzt oder darunter liegt, gefährdet nicht nur sein berufliches Fortkommen. Auch das Ansehen bei den Kollegen leidet unter solchen Entgleisungen.

Wer dann auch noch Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen beleidigt, belästigt oder sogar verletzt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung. Eine ausgiebige Betriebsfeier ist auch kein Entschuldigungsgrund, am nächsten Tag zu fehlen. Wer krank ist, sollte zum Arzt gehen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Fehlt ein Arbeitnehmer wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Fehlt er wiederholt unentschuldigt, kann dies ein Kündigungsgrund sein.


Lustige Partyfotos

Bei einer Betriebsfete geht es meistens lustig zu. Häufig ist dann auch ein Fotograf nicht weit und hält Situationen mit seiner Kamera fest. Wenn die Fotos anschließend im Intranet oder in den Sozialen Medien landen, ist oft nicht jeder Beschäftigte begeistert. Tatsächlich könnten hier die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verletzt werden. Bevor Arbeitgeber diese Fotos auf der Firmen-Website oder im Internet veröffentlichen, müssen die abgebildeten Personen generell zustimmen.


Sicher feiern

Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während Betriebsfeiern und -ausflügen erfüllt sind, muss

  • es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln
  • das Unternehmen die Veranstaltung mit dem Ziel durchführen, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern
  • muss die Unternehmensleitung oder ihre Beauftragte bzw. ihr Beauftragter an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen
  • die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.

Entsprechendes gilt, insbesondere bei großen Unternehmen, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Gemeinschaftsveranstaltung durchführen und die Leitung dieser Untereinheit als Veranstalter fungiert. Aber auch dafür ist das Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erforderlich. Es kann sich aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung an der Veranstaltung teilnimmt, sondern die Teilnahme der Leitung der Organisationseinheit ist ausreichend.

Sind zu einer Veranstaltung, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, Familienangehörige, ehemalige Beschäftigte oder andere Gäste eingeladen, ändert das Nichts am Versicherungsschutz für die Veranstaltung. Die genannten Personen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
 

Sicher nach Hause kommen

Geschützt ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung auch der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Ein Arbeitsunfall liegt aber beispielsweise dann nicht vor, wenn der Unfall allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist oder sich bei einer privaten Unterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche private Unterbrechung des Heimwegs wäre zum Beispiel das Aufsuchen einer Gaststätte, um mit ein paar Kolleginnen und Kollegen weiter zu feiern.
 

Fragen oder Probleme?

Bei Konflikten, Fragen oder Unklarheiten sollte der Betriebsrat hinzugezogen werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten zudem kompetente Hilfe von der IG Metall vor Ort. Manches kann möglicherweise außergerichtlich geklärt werden. Für den Gerichtsweg steht der gewerkschaftliche Rechtsschutz zur Verfügung.

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