Während die Finanzämter bei der Bearbeitung von Steuererklärungen nicht an gesetzliche Fristen gebunden sind, sieht es bei den Steuerpflichtigen anders aus. Zumindest für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Sie müssen ihre Erklärung für das Jahr 2024 bis zum 31. Juli 2025 abgegeben haben.
Wer seine Einkommensteuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erstellen lässt, hat für die Steuererklärung Zeit bis zum 30. April 2026.
Grundfreibetrag
Für die Steuererklärung 2024 gilt ein Grundfreibetrag von 11 784 Euro für Singles, und für Verheiratete 23 568 Euro. Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen und den Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich durch alles, was Steuerpflichtige als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzen können.
Arbeitnehmerpauschbetrag und Werbungskosten
Wer in seiner Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweist, für den berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen jährlichen Pauschbetrag von 1230 Euro, bei Rentnerinnen und Rentnern 102 Euro. Als Werbungskosten können Beschäftigte Kosten geltend machen, die ihnen durch ihren Beruf entstehen. Wer höhere Kosten als den Pauschbetrag absetzen will, etwa für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Schreib- und Büromaterial, Fortbildungen oder Fahrtkosten muss die Ausgaben nachweisen oder glaubhaft machen können.
Altersvorsorgeaufwendungen
Seit 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge zu 100 Prozent als Sonderausgaben bei der Berechnung der Einkommensteuer abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern betrifft das im Wesentlichen die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit will der Gesetzgeber Bürgerinnen und Bürger während der Einzahlungsphase entlasten und künftig die Doppelbesteuerung der Renten verhindern.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der berücksichtigt wird, wenn Steuerpflichtige vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er wird als Prozentsatz von bestimmten Einkünften ermittelt. Dabei bleiben Einkünfte aus Renten oder Pensionen unberücksichtigt. Auch bei Kapitaleinkünften gibt es besondere Regelungen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist jedoch begrenzt und liegt 2024 bei maximal 646 Euro (13,6 Prozent). Der Betrag wird vom Finanzamt anhand des Geburtsdatums automatisch berechnet und muss nicht über die Steuererklärung beantragt werden.
Entfernungspauschale
Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen die Fahrten mit dem privaten Fahrzeug zum Arbeitsplatz. Pro Arbeitstag und Entfernungskilometer erkennt das Finanzamt 30 Cent an, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Dies gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Anzugeben sind in der Steuererklärung die Entfernungskilometer in einer Summe. Die Aufteilung auf die unterschiedlichen Pauschalen errechnet das Finanzamt.
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen können Pendlerinnen und Pendler nur den Höchstsatz von 4500 Euro geltend machen. Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind im Steuerformular in der Anlage N ab Zeile 30 einzutragen.
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fahren am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Die Kilometerpauschale deckt gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin- als auch die Heimfahrt ab. Unerheblich ist dabei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wer als Nachtarbeiterin oder Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufsucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, kann ebenfalls den vollen Abzug nutzen.
Aufwendungen für Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs, die für den Weg zur Arbeit erworben wurden (zum Beispiel Monats- und Jahreskarten), sind weiterhin abgesetzt abzugsfähig, wenn die Summe höher ist als die Entfernungspauschale.
Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Reisekosten) gelten andere Regelungen. Für diese Kosten können nach wie vor 30 Cent pro gefahrenem Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Reisekosten sind in der Anlage N ab Zeile 68 einzutragen.
Mobilitätsprämie
Für geringverdienende Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen 2024 unterhalb des Grundfreibetrags von 11 784 Euro im Jahr lag und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber bis 2026 die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt. Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 5,32 Cent pro Kilometer.
Normalerweise müssen Geringverdienende keine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, da ihr Einkommen ja unter dem Grundfreibetrag liegt und sie deshalb auch keine Steuern zahlen müssen. Wer die Mobilitätsprämie erhalten will, muss aber eine Steuerklärung einreichen. Das ist verpflichtend, um in den Genuss dieser finanziellen Förderung zu kommen.
Auch Auszubildende gehören oft zu den Geringverdienenden und können die Mobilitätsprämie beantragen, wenn der Weg zur Ausbildungsstelle mindestens 21 Kilometer beträgt und durch die Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € überschritten wird.
Wer die Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie erfüllt, aber noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, sollte sich bei Unklarheiten von den Expertinnen und Experten der Lohnsteuerhilfevereine beraten lassen (siehe unten).
Gewerkschaftsbeitrag
Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Gewerkschaftsbeiträge. Das gilt auch für steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner, Beschäftigte in Altersteilzeit und Personen im Vorruhestand. Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bereits am 18. September 2002 eine Verfügung erlassen (S 2212 A – 2 – St II 27), auf die sich Metallerinnen und Metaller berufen sollten.
Beschäftigte tragen ihre Gewerkschaftsbeiträge auf der Anlage N in Zeile 56 ein. Hierher gehören auch Beiträge zu anderen Berufsverbänden. Rentnerinnen und Rentner können dafür auf der Anlage R die Zeile 25 und 26 nutzen.
Kinder- und Ausbildungsfreibetrag
Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt 9540 Euro (Wert für 2024), bei einem Elternteil 4770 Euro. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall günstiger ist, und berücksichtigt automatisch die günstigere Variante.
Pauschale im Homeoffice
Wer zu Hause arbeitet, ohne über ein Arbeitszimmer zu verfügen, kann hierfür eine Pauschale von 6 Euro pro Tag, höchstens 1260 Euro pro Jahr (entspricht 210 Arbeitstagen) steuerlich geltend machen. Gleiches gilt, wenn zwar ein Arbeitszimmer vorhanden ist, dieses aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Gut zu wissen:
- Die Homeofficepauschale von 1260 Euro erhöht nicht die Werbungskostenpausche von 1230 Euro.
- Für einen Homeofficetag können neben der Tagespauschale auch Fahrtkosten für eine stundenweise Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Beispiel: Ein angestellter Ingenieur fährt zu einer Baustelle und arbeitet anschließend wieder im Homeoffice. Die Zeit im Homeoffice muss dabei aber mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.
- Steht an der ersten Tätigkeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann für Tage, an denen sowohl im Homeoffice als auch an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird, neben der Tagespauschale auch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden.
- Kosten für Arbeitsmittel (Computer, Büromöbel, etc.) können neben der Tagespauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Weitere Hinweise zur Homofficepauschale finden sich in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2023.
Lohnersatzleistungen und Steuern
Das Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz der übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für den regulär ausbezahlten Lohn und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie KuG, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie etwa das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.
Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das KuG 410 Euro im Jahr übersteigt. Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und wie hoch diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor, etwa weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.
Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.
Lohnsteuerberatung für Mitglieder
Eine günstige Steuerberatung für Mitglieder bietet die IG Metall-Servicegesellschaft in Kooperation mit rund 3000 Lohnsteuerberatungsstellen an. Alle Beraterinnen und Berater haben die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen fachlichen Qualifikationen und sind bei der Aufsichtsbehörde registriert. Für Mitglieder der IG Metall entfällt die Aufnahmegebühr und sie zahlen je nach Einkommen einen sozial gestaffelten Beitrag.
Die Lohnsteuerberatung der Kooperationspartner wird auch in den Räumlichkeiten vieler IG Metall-Geschäftsstellen angeboten. Mehr Informationen erhalten registrierte Mitglieder über die Webseite der Servicegesellschaft.
Broschüre Lohnsteuer-ABC
Der DGB-Ratgeber „Lohnsteuer-Grundbegriffe 2025“ informiert über steuerliche Vergünstigungen und gibt nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Steuererklärung 2024. Die Broschüre gibt es in digitaler Form. Sie kann hier als PDF heruntergeladen werden:
Lohnsteuer-ABC 2025 – Nützliche Tipps und Hilfen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung