Fragen und Antworten zum mobilen Arbeiten
Mobiles Arbeiten – was muss ich dazu wissen?

Mobiles Arbeiten im Homeoffice oder auswärts wird auch nach der Corona-Pandemie ein Thema bleiben. Das flexible Arbeitsmodell ist für viele noch Neuland und lässt Fragen offen. Wir geben Antworten auf Eure häufigsten Fragen.

19. August 202219. 8. 2022


Mobiles Arbeiten im Homeoffice kann funktionieren – das haben die Erfahrungen vieler in den vergangenen Monaten gezeigt. Die Bedenken der Arbeitgeber, dass die Beschäftigten zuhause weniger produktiv sind, haben sich nicht bestätigt. Die Meinungen der Beschäftigten gehen dennoch auseinander: Für die einen ist mobiles Arbeiten ein Erfolgsrezept, weil sich so für sie Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren lassen. Die anderen wollen die Arbeit möglichst stark von den eigenen vier Wänden trennen.


Mobile Arbeit kann bei Vereinbarkeit helfen

Mobile Arbeit kann mehr Autonomie für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ermöglichen – sie darf aber nicht dazu führen, dass Arbeitszeiten ausgedehnt werden, der Leistungsdruck zunimmt, Belastungen verstärkt werden und sich Arbeitsbedingungen verschlechtern.

Fakt ist: Corona wird den Arbeitsplatz nachhaltig beeinflussen. Laut dem Ifo-Institut planen 54 Prozent aller deutschen Unternehmen, Homeoffice und mobiles Arbeiten in Zukunft auszubauen. Bei den Beschäftigten kommen da viele Fragen auf: Habe ich ein Recht auf Homeoffice? Bin ich während des mobilen Arbeitens unfallversichert? Kann mir Homeoffice vorgeschrieben werden? Wir geben Antworten auf diese Fragen.


Was ist mobile Arbeit?

Ob im Zug oder zuhause am Küchentisch – mobiles Arbeiten kann viele Facetten haben. Entscheidend ist, dass das Arbeiten ortsungebunden ist und dass die Entscheidung dazu auf freiwilliger Basis fällt. Im Unterschied zur Telearbeit, die in der Arbeitsstättenverordnung definiert ist, muss es bei mobilem Arbeiten keinen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz geben.

Der Zweck von mobilen Arbeiten ist eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit nach den eigenen Interessen und denen des Betriebs. Dabei umfasst mobiles Arbeiten alle Tätigkeiten – egal ob zeitweise oder regelmäßig – die außerhalb der Betriebsstätte stattfinden. Mobiles Arbeiten ist dabei nicht auf die Arbeit mit mobilen Endgeräten wie Computern beschränkt.


Habe ich ein Recht darauf, zu Hause zu arbeiten?

Ein Recht auf mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland derzeit nicht. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte vergangenes Jahr einen dahingehenden Vorschlag gemacht, stieß aber auf Widerstand bei der Union.

Tarifverträge etwa in der Metall- und Elektroindustrie bieten bereits verbindliche Leitplanken für Betriebsvereinbarungen zu mobiler Arbeit. Ein Anspruch auf mobile Arbeit entsteht erst, wenn eine freiwillige Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch in Betrieben ohne Tarifbindung abgeschlossen werden.

Grundsätzlich gilt: Bei dem Entstehungsprozess solcher kollektiven Regelungen sollten Betriebsräte, IG Metall und natürlich auch die betroffenen Beschäftigten eingebunden sein. Denn auch bei einem Recht auf Homeoffice oder mobiler Arbeit muss gewährleistet bleiben, dass die Beschäftigten freiwillig neben dem Arbeiten im Betrieb auch mobil arbeiten können. Wenn sie zudem technisch gut ausgestattet sind, Regelungen zu Erreichbarkeit und vollständiger Erfassung der Arbeitszeit bestehen sowie Arbeits- und Datenschutz vernünftig geregelt sind, kann mobiles Arbeiten zukunftsweisend sein.


Trägt der Arbeitgeber die Kosten für Internet, Telefon und PC-Bildschirm?

Für das mobile Arbeiten wird der Arbeitgeber die erforderlichen technischen Arbeitsmittel wie zum Beispiel den Laptop und das Handy in der Regel zur Verfügung stellen. Eine gewisse Ausstattung muss auch im Homeoffice für die Beschäftigten garantiert sein: Ob Stuhl, Beleuchtung, Telefon- und Internetanschluss, ein Laptop oder PC sowie der Drucker und Papier – all das muss im Homeoffice und grundsätzlich bei mobiler Arbeit gegeben sein.

Welche Gegenstände der Arbeitgeber stellt und was aus dem privaten Besitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers herangezogen wird, muss im Einzelfall zwischen den beiden individuell festgelegt werden. Hierbei gilt jedoch: Die privaten Gegenstände dürfen nur mit dessen Zustimmung einbezogen werden.

Die Beschäftigten können für die Kosten des zur Verfügung gestellten Wohnraums sowie die Nutzung des Telefons und Internets eine sogenannte Aufwendungspauschale vom Betrieb fordern. Die Rechtsgrundlage für diesen Antrag ist im Paragraphen 670 des Bundesgesetzbuches zu finden, der die Nutzung privater Gegenstände für dienstliche Zwecke regelt.

Auch der Arbeitsschutz spielt hier eine Rolle: Eine Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes muss auch im Homeoffice gewährleistet sein. Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, damit die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auch zu Hause gewährleistet ist. Im Homeoffice kann das sowohl die technische Ausstattung betreffen als auch Lehrangebote, die gesundheitsfreundliche Handhabung der Geräte zu Hause unterrichten. Betriebsräte haben hier über ihr Mitbestimmungsrecht erhebliche Einflussmöglichkeiten.


Was passiert, wenn ich einen Unfall habe, während ich mobil arbeite?

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetz am 17. Juni 2021 ist der Unfallschutz bei mobilem Arbeiten und im Homeoffice dem Unfallschutz im Betrieb gleichgesetzt.

Das heißt, dass beispielsweise Wege vom heimischen Arbeitsplatz auf die Toilette oder die Küche versichert sind. Auch das Hinbringen beziehungsweise das Abholen von Kindern zu Betreuungseinrichtungen (Kita, Schule) sind versichert. Unfälle in der Küche oder auf der Toilette sind allerdings, wie im Betrieb auch, nicht versichert.


Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, nur noch von zu Hause zu arbeiten?

Homeoffice kann nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingerichtet werden, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz geschützt. Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2018 ist der Arbeitgeber nicht befugt, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen seinen oder ihren Willen ins Homeoffice zu versetzen.

Ausnahmen sind denkbar, bleiben jedoch in der Praxis absolute Einzelfälle und wären nur zulässig, wenn dem Unternehmen ansonsten schwere wirtschaftliche Schäden bis hin zur Insolvenz drohen. Aber auch diese Ausnahme gilt nicht, wenn die oder der betroffene Beschäftigte nur unter besonderer Belastung im Homeoffice arbeiten kann oder die Arbeitsbedingungen dort ergonomisch nicht zumutbar sind.

Homeoffice und Mobilarbeit

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