Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus den folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:
- der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters oder
- der sexuellen Identität
An das Verbot der Benachteiligung gem. § 6 Abs. 2 AGG haben sich alle Arbeitgeber, sowohl natürliche als auch juristische Personen zu halten. Auch Vorgesetzte und andere Mitarbeiter und Kollegen, aber auch Kunden kommen mit dem Gesetz in Konflikt, wenn sie jemanden aus den oben genannten Gründen benachteiligen.
Als Bereiche, wo die Benachteiligung verboten ist, definiert das Gesetz Bewerbungs- und Einstellungsverfahren, den beruflichen Aufstieg (Beförderung), Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – auch hinsichtlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen. Darüber hinaus ist das Gesetz beim Zugang zu allen Formen und Ebenen der Berufsberatung, Berufsbildung, Berufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung anzuwenden und gilt bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in der Beschäftigtenvertretung einschließlich deren Inanspruchnahme.
Nov. 2013