Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Tarifvertrag für alle Beschäftigten in Konzern-Unternehmen.
Der Konzern (= Zusammenschluss von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, §18 Aktiengesetz) ist nicht tariffähig. Die Konzernobergesellschaft soll nur für die bei ihr selbst Beschäftigten Tarifverträge abschließen können.
Sollen einheitliche Arbeitsbedingungen im (Teil-)Konzern erreicht werden, gibt es Hilfskonstruktionen:
Beispiel
„Die Vereinbarung gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland, betrieblich und persönlich für alle Beschäftigten der Babcock Borsig AG und der Konzernunternehmen.“ (Sanierungstarifvertrag für die BABCOCK BORSIG AG)
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