Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Endet die Mitgliedschaft eines Unternehmens im Arbeitgeberverband, gelten alle Tarifverträge ohne Einschränkung weiter.
Auch nach dem Wirksamwerden des Austritts gelten die bisherigen Tarifverträge weiter und zwar so lange bis der Tarifvertrag endet.
Wenn Beschäftigte – aufgeschreckt durch den Austritt ihres Arbeitgebers aus dem Verband – nun erst Recht Mitglied der Gewerkschaft werden, gelten auch für sie die bisherigen Tarifverträge.
Man spricht hier von der sogenannten Nachbindungsfrist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG).
Lediglich die neu abgeschlossenen Tarifverträge gelten für das ausgetretene Unternehmen/Arbeitgeber nicht.
Das gleiche gilt für Beschäftigte, die nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband eingestellt werden. Auch sie fallen dann nicht unter den Schutz des Tarifvertrages. Aber Achtung: Nach Auffassung des BAG kann schon in der Zeit der Nachbindung der Arbeitgeber versuchen z.B. einzelvertraglich für die Zeit nach dem Ende des Tarifvertrages eine andere Abmachung zur Verschlechterung des bisherigen Tarifstandards durchzusetzen. Selbstverständlich gilt dies nicht einseitig, es bedarf immer der Zustimmung des Einzelnen. Kommt eine andere Abmachung nicht zustande, bleibt es bei der Nachbindung. Die Tarifstandards bleiben statisch bestehen.