Das Grundgesetz garantiert (Art. 9 Abs. 3 GG), dass die Betriebs- und Wirtschaftsbedingungen von den zuständigen Organisationen (im Normalfall Gewerkschaften/ Arbeitgeberverbände) selbständig und ohne staatliche Reglementierung festgelegt werden. Der Gesetzgeber kann also zwar im Arbeitsrecht die wesentlichen Vorschriften erlassen; es steht den Tarifvertragsparteien aber frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Beispiel: Das Bundesurlaubsgesetz sieht bis heute einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr vor, das Arbeitszeitgesetz eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (8 Stunden an 6 Werktagen); tarifvertraglich sind aber längst ein wesentlich längerer Jahresurlaub und eine kürzere Wochenarbeitszeit abgesichert.
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