Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Nach der herrschenden Rechtsprechung ist mit jedem Tarifvertrag eine Pflicht verbunden, während der Laufzeit keinen Arbeitskampf zur Veränderung der Tarifinhalte durchzuführen (allerdings kein Naturgesetz, in EU-Ländern zum Teil unbekannt). Die Pflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die Inhalte des jeweiligen Tarifvertrages, für dort nicht geregelte Materien kann dagegen gestreikt werden.
Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende des Tarifvertrages (beispielsweise durch Kündigung) sowie bei Betriebsübergang und Verbandsaustritt. Durch Schlichtungsabkommen kann sie verlängert werden (zum Beispiel vier Wochen in der Metall- und Elektroindustrie West).
Beispiele
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