Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Mehrere Gewerkschaften und/oder Arbeitgeberverbände bzw. Unternehmen schließen auf einer Seite oder beiden Seiten des Tarifvertrages ab.
Wenn es nicht anders geregelt ist, handelt es sich um mehrere Verträge, die beispielsweise von jeder Tarifpartei getrennt gekündigt oder geändert werden können. Es kann aber auch vereinbart werden, dass alle oder bestimmte Rechte nur gemeinsam ausgeübt werden können („Einheitstarif“).
Beispiele
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