Wenn Arbeitgeber in einer Tarifrunde den Anti-Streik- Paragrafen im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) für ihre Zwecke missbrauchen und Beschäftigte „kalt“ aussperren, sind die Betriebsräte gefordert. Sie müssen, damit willkürlich Ausgesperrte wenigstens Kurzarbeitergeld erhalten, den vom Arbeitgeber behaupteten Arbeitsausfall infolge des Streiks widerlegen. Wichtig ist weiter: keine Kurzarbeit ohne Betriebsvereinbarung.
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