Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Der Tarifvorrang ( § 87 BetrVG) bzw. die Sperrwirkung tariflichvertraglicher oder tarifüblicher Regelungen ist im (§ 77 Abs. 3 BetrVG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dort, wo ein Tarifvertrag existiert oder üblicherweise entsprechende tarifliche Regelungen bestehen, dürfen Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht in einer Betriebvereinbarung geregelt werden.
Ausnahme: die Tarifvertragsparteien lassen betriebliche Vereinbarungen zu (vgl. Öffnungsklausel).
Tarifnormen können also durch betriebliche Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen sichert die Bedeutung der Tarifautonomie für das Arbeits- und Wirtschaftsleben.
Konservative, Unternehmer, Sachverständige u.a. fordern, den Tarifvorrang abzuschaffen: sie wollen Löhne senken, Arbeitsbedingungen verschlechtern und die Gewerkchaften aus den Betrieben heraushalten.
Beispiele
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