Generalstreik
Zu einem Generalstreik, befristet oder unbefristet, kann der DGB bundesweit oder regional aufrufen.
Beispiel: „Demonstration des gewerkschaftlichen Willens“ durch Beschluss des
DGB-Bundesvorstands am 12. November 1948 für Preiskontrolle und Mitbestimmung zur Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse.
Die IG Metall kann laut Satzung von ihrem Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) Gebrauch machen, wenn demokratische Grundrechte, der soziale Rechtsstaat und Frieden, sowie die Unabhängigkeit oder Existenz der Gewerkschaften gefährdet sind.