Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Die Günstigkeitsklausel bestimmt im Tarifvertrag, dass dieser günstigere betriebliche und/oder einzelvertragliche Regelungen nicht verdrängt. Oder andersrum gesagt: Von tariflichen Mindestregelungen darf nur zu Gunsten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz).
Die Günstigkeitsklausel gewinnt angesichts der politischen Diskussion an Bedeutung. Danach soll das Günstigkeitsprinzip umgebogen und die Verbindlichkeit von Tarifverträgen geknackt werden.
Beispiel
„Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Reglungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. Für den einzelnen Arbeitnehmer darf mit Abschluss des Tarifvertrages keine Schlechterstellung erfolgen.“ (§ 34 Manteltarifvertrag Metall- Eleketroindustrie Saarland)
Zum Nachlesen
Däubler, TVR, Rn. 1473