Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Schadet ein Mitglied durch sein Verhalten der Gewerkschaft, beispielsweise indem es gegen die Satzung verstößt oder Streikbruch begeht, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
Gewerkschaftsschädigendes Verhalten kann mit und ohne ein Untersuchungsverfahren festgestellt werden. Ein Untersuchungsverfahren wird auf Antrag des Ortsvorstands eingeleitet. Es ist nichtöffentlich. Die Untersuchung leitet eine Kommission, deren Mitglieder mindestens zwölf Monate Mitglied der IG Metall und an dem Streik unbeteiligt gewesen sein müssen.
Die Untersuchungskommission kann folgende Empfehlungen beschließen:
. Einstellung des Verfahrens
. Erteilung einer schriftlichen Rüge
. Ausschluss von allen gewerkschaftlichen Funktionen auf bestimmte Zeit
. Ausschluss aus der IG Metall
Ohne Untersuchungsverfahren muss der Ortsvorstand ausreichendes Beweismaterial über gewerkschaftsschädigende Aktivitäten des betroffenen Mitglieds an den Vorstand weiterreichen. Mit dem Antrag ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Der Ausweis wird eingezogen.