Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Zwei oder mehr Gewerkschaften schließen sich zusammen. In den letzten Jahren gab es mehrere Fusionen bzw. Integrationen:
Die Tarifverträge der aufgelösten Gewerkschaften wirken – außer bei dem letzten Zusammenschluss – nach der gültigen Rechtsprechung nur noch nach (§ 4 (5) Tarifvertragsgesetz). Deshalb wurden Überleitungs-Vereinbarungen zum Tarifschutz notwendig, beispielsweise durch Beitritt zu den Tarifverträgen.
Beispiel
„Dieser Tarifvertrag verfolgt den Zweck, die ununterbrochene Fortgeltung sämtlicher zwischen der GTB und Gesamttextil incl. der Landesverbände abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeit nach Auflösung der GTB und der satzungsmäßigen Zuständigkeitserweiterung der IG Metall ... in unveränderter Form sicherzustellen ...
Die IG Metall tritt mit sofortiger Wirkung allen in der Anlage aufgeführten Tarifverträge der Textilindustrie als Tarifvertragspartei bei.
Die IG Metall übernimmt alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den vorgenannten Tarifverträgen.
Der normative Teil der in der Anlage genannten Tarifverträge gilt für die zur IG Metall übertretenden Mitglieder der GTB unverändert fort ...
Die Auflösung der GTB lässt den Fortbestand der in der Anlage genannten Tarifverträge unberührt und berechtigt für sich nicht zu ihrer Kündigung.„ (Vereinbarung zwischen Gesamttextil, GTB und IG Metall, 1997; entsprechend gab es Vereinbarungen zwischen den Holz-Verbänden, GHK und IG Metaöö, 1999)
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