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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

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Besitzstandsklausel

Die Besitzstandsklausel soll das bisherige (ggfs. auch übertarifliche) Niveau erhalten, wenn zum Beispiel ein neuer Tarifvertrag schlechtere Bedingungen als sein Vorgänger enthält. Oder der Arbeitgeber darf den neuen Tarifvertrag nicht zum Anlass nehmen, übertarifliche Leistungen abzubauen.

„Dynamisch“ ist der Besitzstand abgesichert, wenn der Unterschied von bisherigem und neuem Verdienst bei den nachfolgenden Tarifverträgen erhöht wird. Die meisten Klauseln (zum Beispiel auch bei der Verdienstsicherung für ältere Beschäftigte) sichern den Status Quo, schützen aber nicht dauerhaft vor jeglicher Anrechnung.

Beispiel

  • „Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.“ (viele Tarifverträge, Schlussbestimmungen)
  • „Durch die Einführung der neuen Gehaltsstruktur, darf für den einzelnen Angestellten keine finanzielle Schlechterstellung erfolgen ... Ist ... das neue Tarifgehalt zuzüglich Leistungszulage niedriger als das bisherige Gehalt zuzüglich Leistungszulage, so besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz ...“ (§ 8 Gehaltsrahmentarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 585 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 187
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