Betriebsverfassungsgesetz
Das BetrVG schränkt die Rechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes insoweit ein, als arbeitskampfbedingte Maßnahmen, zum Beispiel die Beschäftigung von Leiharbeitern durch den Unternehmer aus Anlass des Streiks, nicht unterbunden werden können.
An personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Kündigungen oder Versetzungen kann sich der Betriebsrat aber genauso beteiligen wie bisher. Das gleiche gilt für die Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel bei Arbeitszeitfragen einschließlich der Kurzarbeit, oder bei Überstunden.