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GlossarTariflexikon

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.

Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.



Betriebsübergang

Ein Betrieb oder Betriebsteil geht auf einen anderen Inhaber über, zum Beispiel durch

  • Verkauf oder Verpachtung,
  • Ausgliederung oder Spaltung,
  • Fusion.

Die Folgen werden in Paragraf 613 a Bürgerliches Gesetzbuch beschrieben:

  • Das Arbeitsverhältnis geht mit dem gleichen Inhalt auf den Erwerber über.
  • Betriebsvereinbarungen werden Inhalt des Einzelarbeitsvertrages.
  • Ist der Erwerber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband, gelten die Tarifverträge nicht kollektiv weiter, sondern nur individualrechtlich: Der Inhalt ist ein Jahr lang garantiert. In dieser Zeit können die Bedingungen nicht verschlechtert werden. Nach Ablauf des Jahres gelten sie weiter, können aber verändert werden.
  • Diese Besitzstandssicherung ist also nur vorübergehend, sie gilt nicht für Neueingestellte. Neue Tarifverträge werden nicht mehr wirksam.
  • Die Tarifbindung endet und muss für die Beschäftigten neu erstritten werden.


Beispiel
Der (alte) Tarifvertrag gilt ab 01.03.2003. Der Verkauf ist am 01.07.2003. Ein neuer Tarifvertrag gibt es am 01.03.2005. Der (alte) Tarifvertrag wird ab dem 01.07.2003 Inhalt des Einzelarbeitsvertrages. Er kann ein Jahr, also bis zum 30.06.2004, nicht verschlechtert werden. Der neue Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten nicht mehr.

Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1525 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 3 Rn. 46 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 45 f.
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