Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Während eines Streiks besteht kein Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber. Gewerkschaftsmitglieder bekommen für ihre Streikzeit eine Streikunterstützung (Streikgeld). Sie gleicht einen Teil des Entgeltverlustes aus (§ 23 IG Metall-Satzung).
Für Beschäftigte, die einem Streikaufruf folgen, richtet sich die Streikunterstützung nach bestimmten Kriterien:
Eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft in der IG Metall und die Zahlung satzungsgemäßer Beiträge müssen nachgewiesen werden. Die Höhe der Streikunterstützung für eine Streikwoche errechnetsich aus dem Zwölf- bis Vierzehnfachen des Durchschnittsbeitrags.
Beispiel: Bei über 60monatiger Mitgliedschaft gibt es den 14fachen Mitgliedsbeitrag. Bei einem Mitgliedsbeitrag von 30.- Euro beträgt die Streikunterstützung pro Woche dann 420.- Euro.
Entsprechendes gilt bei einer heißer Aussperrung im Kampfgebiet (§ 24 IG Metall-Satzung). Der IG Metall-Vorstand legt in diesem Fall die Höhe und Dauer von Unterstützungsleistungen fest.
Auszubildende erhalten den 14fachen Beitrag als wöchentliche Streikunterstützung.
Bei vielen ausländischen Gewerkschaften ist die Streikunterstützung unbekannt.