tarifrechtlich: Gelegentlich werden bestimmte gesetzliche o.ä. Leistungen auf tarifliche Ansprüche angerechnet, wenn sie aus demselben Grund wie der tarifliche Anspruch gewährt werden. (Kommt nur selten vor)
politisch: Vorrang der Behandlung und Regelung von Angelegenheiten in den jeweils kleineren Einheiten: zum Beispiel in der Gemeinde vor dem Land, Land vor Bundesrepublik, Bund vor Europäischer Union.
Beispiele
„Erhält der/die Beschäftigte aus demselben Anlass, der zum Arbeitsplatzwechsel geführt hat, anderweitige Zahlungen, beispielsweise Renten, so darf er/sie durch die Entgeltsicherung nicht besser gestellt sein als ohne die anderweitigen Zahlungen.“ (§ 12 Nr. 3 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen – Verdienstsicherung)
„Leistungen, die auf anderer Rechtsgrundlage zu den gleichen Zwecken wie die in den §§ ... aufgeführten Leistungen gewährt werden, sind auf Ansprüche aus diesem Tarifvertrag anzurechnen ... Darunter fallen auch gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsansprüche.“ (§ 9 Ratio-Schutzabkommen Metall- und Elektroindustrie von 1968)
Zum Nachlesen
Rittershofer, Lexikon Staat, Wirtschaft, Gesellschaft
Artikel 5 EG-Vertrag
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