Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Tarifverträge gelten nur für die Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden, also einer der beiden Tarifvertragsparteien. Eine der Tarifvertragsparteien kann aber beim Arbeitsministerium beantragen, dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Er gilt dann auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags.
Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) ist ein „öffentliches Interesse“. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen „überwiegende Bedeutung“ erlangt hat. Das bisherige strikte „50-Prozent-Kriterium“ (50 Prozent der Beschäftigten im Geltungsbereich müssen bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sein) ist seit 2015 entfallen. Trotzdem müssen im Verfahren noch entsprechende Nachweise über die Geltung des Tarifvertrages in einer Branche vorgelegt werden.