Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Aussperrung ist nach Meinung der IG Metall eine unzulässige Kampfmaßnahme der Arbeitgeber. Aussperrung bedeutet den Ausschluss von der Arbeit von allen oder einer größeren Anzahl von Beschäftigten eines Betriebes oder einer Branche unter Wegfall von Entgeltzahlungen.
Heiß ausgesperrt sind Beschäftigte, die gleichgültig ob sie streiken oder nicht, vom Arbeitgeber kurzerhand nicht in den Betrieb gelassen werden, um einen bevorstehenden Streik zu verhindern oder um einen laufenden Streik niederzuschlagen.
Meist wird sie vom Arbeitgeberverband beschlossen. Die Unternehmer wollen damit Druck auf die Beschäftigten und die Gewerkschaften ausüben und ihnen ihren Willen aufzwingen.
Ausdrücklich verboten ist die Aussperrung in der Bundesrepublik nicht. In etlichen europäischen Ländern ist Aussperrung von Beschäftigten entweder verboten oder verfehlt ihre Wirkung, weil der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen müsste (so zum Beispiel in Italien, Frankreich, den Niederlanden, Großbritannien und Österreich. In Belgien haben ausgesperrte Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld).
Das Bundesarbeitsgericht schränkte die heiße Aussperrungspraxis dahingehend ein, dass Arbeitgeber nun laut BAG „nur zur Abwehr und zur Wiederherstellung eines durch die gewählte Streiktaktik möglicherweise gestörten Kampfgleichgewichts“ aussperren dürfen, höchstens aber 25 Prozent der Beschäftigten eines umkämpften Tarifgebiets zusätzlich zu den tatsächlich Streikenden.
Sieben Argumente gegen Aussperrung:
Vgl. auch „Aussperrung (kalt)“
Beispiele
Zum Nachlesen