Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Kalte Aussperrung kommt vor allem in vernetzten Branchen vor. Der Betrieb wird nicht selbst bestreikt oder (heiß) ausgesperrt. Er hat vielmehr mit den Folgen von Arbeitskämpfen in anderen Betrieben zu tun („Fernwirkung“, „mittelbare Betroffenheit“).
Kalt ausgesperrt sind Beschäftigte, die in Betrieben innerhalb oder außerhalb des Tarifgebiets beschäftigt sind und der Unternehmer einfach behauptet, aufgrund des Arbeitskampfs in Baden-Württemberg gäbe es, beispielsweise
in Hessen, keine Arbeit mehr. Die kalte Aussperrung ist die Folge der heißen Aussperrung.
Der Arbeitgeber schickt die Beschäftigte ohne Entgelt nach Hause. Er behauptet, es könne nicht gearbeitet werden, weil der Zuliefer- bzw. Abnahmebetrieb wegen Streik oder Aussperrung nichts mehr liefert bzw. abnimmt.
Besonders 1984 (Streik um die 35-Stunden-Woche) haben die Arbeitgeber dies massenhaft als Kampfmittel eingesetzt. Verschärft wurde dies dadurch, dass die Arbeitsämter den Metallerinnen und Metallern (rechtswidrig) das Kurzarbeitergeld vorenthielten. Dieser Rechtsbruch wurde von der Kohl-Regierung 1986 – trotz massiver Proteste – zum Gesetz erhoben. Die Gewerkschaften fordern die Rücknahme des Anti-Streikparagrafen Paragraf 160 SGB III (vorher Paragraf 146 SGB III, früher Paragraf 116 AFG).
Beispiel
Metall- und Elektroindustrie
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