Von „Abschluss-Datum“ bis „Zwingende Wirkung“ – unser Lexikon erklärt Fachbegriffe rund um das deutsche Tarifsystem.
Eine Arbeitgeberverbands-Fusion ist ein Zusammenschluss von Arbeitgeberverbänden. In den letzten Jahren meist durch Aufnahme eines – dann aufgelösten – Verbandes. Dabei spielen neben Posten etc. auch steuer- und vermögensrechtliche Dinge eine Rolle.
Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nach der zur Zeit herrschenden Rechtsprechung die volle Wirkung der Tarifverträge, sie wirken nur noch nach. Es sind somit Maßnahmen zum Tarifschutz bzw. zur Tarifüberleitung notwendig.
Beispiel
„Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge und Vereinbarungen für die Tarifgebiete Südbaden bzw. Südwürttemberg-Hohenzollern, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Badischen Metallindustrie bzw. Verband der Metallindustrie von Südwürttemberg-Hohenzollern ... und der IG Metall, Vorstand bzw. Bezirkleistung Stuttgart ... gelten auch nach dem Zusammenschluss der genannten Arbeitgeberverbände zum Verband der Metall- und Elektroindustrie Südwest e.V ... für die im Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages genannten Beschäftigten und Betriebe.
Für die in den Verband Südwestmetall neu eintretenden Betriebe gelten die Tarifverträge des jeweils zutreffenden räumlichen Geltungsbereichs ...“
(Tarifvertrag zur Geltung von Tarifverträgen zwischen Südwestmetall und IG Metall vom 01.10.1992 – anlässlich der Fusion der Metall-Arbeitgeberverbände Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern zum Arbeitgeberverband Südwestmetall)
Zum Nachlesen
BAG vom 28.05.1997 – 4 AZR 545/93 -