Arbeitszeit-Flexibilisierung
Die Arbeitszeit kann in unterschiedlicher Form verteilt werden. Meist wird die Flexibilisierung genutzt, um die Arbeitszeit der jeweiligen Auftragslage des Unternehmens anzupassen. Arbeitszeit-Flexibilisierung nutzt aber auch den Beschäftigten, um beispielsweise die Arbeitszeit den persönlichen oder familiären Bedürfnissen anzupassen.
Die Arbeitszeit-Flexibilisierung kann vom Arbeitgeber aber nicht einseitig verordnet werden. Es bedarf dann immer einer genauen Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hat also eine wichtige Funktion: Der Arbeitgeber darf nicht allein entscheiden.
Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitszeit-Flexibilisierung gibt der Tarifvertrag vor. Neben dem Grundmodell der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit gibt es, je nach Tarifvertrag, besondere Arbeitszeiten für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen. Dazu gehören beispielsweise Pförtner und Werksfeuerwehren.
Für alle Tarifbereiche gilt, dass
Kurzarbeit oder Mehrarbeit zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbart werden kann. Die alleinige Entscheidung des Arbeitgebers ist (fast) ausgeschlossen. Kommt es zu Mehrarbeit – am Tag, in der Woche oder am arbeitsfreien Samstag, so besteht ein tariflicher Anspruch auf zusätzliche Vergütung – den „Mehrarbeits-Zuschlag“.